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Sind Kindersitze vor dem Lenker eigentlich verboten?

Von Guido Brand | 20.01.2012

Grundsätzlich nicht. Die Mitnahme von Kindern auf Fahrrädern ist gesetzlich abschließend in § 21 Abs.3 StVO geregelt. Dort heißt es:
„(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.“
Was die besonderen Sitze sind, ist in der Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 297 vom 03.11.1980 veröffentlicht im Verkehrsblatt 1980,788 geregelt. Dort ist die Befestigung von Kindersitzen »an schwenkbaren Lenkungsteilen« ausgeschlossen. Außerdem müssen sich gemäß dieser Vorschrift »2/3 der Sitzflächentiefe oder der Schwerpunkt der Sitzfläche zwischen der Vorder- und Hinterachse des Fahrrads« befinden. Auch eine rahmenfeste Befestigung vor dem Lenker dürfte daher in vielen Fällen dieser Richtlinie widersprechen.

Zudem ist zu beachten, dass in der DIN EN 14344:2004 (»Kindersitze für Fahrräder«) nur noch »Rücksitze« der Klassen A15 (9–15 kg) und A22 (9–22 kg) sowie »Frontsitze zwischen Lenker und Fahrer« der Klasse C15 (9–15 kg) erwähnt werden. »Frontsitze vor dem Lenker« werden als »nicht zulässig« genannt, entsprechen daher gemäß DIN nicht mehr dem Stand der Technik. Im Zusammenhang mit dem Gerätesicherheitsgesetz dürfen solche Sitze also nicht mehr mit dem GS-Zeichen ausgestattet werden.
Beides dürften Gründe dafür sein, warum diese Sitze in Deutschland nicht mehr angeboten werden. In anderen EU-Ländern, z.B. den Niederlanden, sind solche Sitze wohl noch am Markt. Maßgeblich für den Endverbraucher ist  jedoch die StVO, die die Verwendung nicht verbietet.

Kategorien: Verkehrsrecht |

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